EPOS Group A/S: Bedingungen und Konditionen für die Lieferung von Waren

Gültig nur für Verkäufe an Geschäftskunden.
Bedingungen und Konditionen für Privatkunden finden Sie hier.

1. INTERPRETATION

1.1. Definitionen.

Werktag: ein Tag (der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist).

Käufer: die Person, das Unternehmen, die Firma, Körperschaft oder Organisation, die Waren vom Verkäufer erwirbt.

Konditionen: die in diesem Dokument dargelegten Bedingungen und Konditionen, die von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit Klausel 14.6 geändert werden.

Vertrag: der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über den Verkauf und Kauf der Waren in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen.

Währung: die Währung, in welcher der Preis der Waren zu begleichen ist (Pfund Sterling, Euro, US-Dollar oder eine andere Währung), so wie durch den Verkäufer in einem Kostenvoranschlag, einer Auftragsbestätigung oder auf andere Weise angegeben.

Ereignis höherer Gewalt: ein Ereignis oder ein Umstand, der sich der angemessenen Kontrolle einer Partei entzieht.

Waren: die Waren (oder Teile davon) wie in der Bestellung aufgeführt.

Geistige Eigentumsrechte: Patente, Rechte an Erfindungen, Urheberrechte und verwandte Rechte, Marken, Geschäftsnamen und Domainnamen, Rechte an der Aufmachung, Goodwill und das Recht auf Klage wegen Weitergabe, Rechte an Designs, Datenbankrechte, Rechte zur Nutzung und zum Schutz der Vertraulichkeit von vertraulichen Informationen (einschließlich Know-how) sowie alle anderen Rechte an geistigem Eigentum, jeweils unabhängig davon, ob sie eingetragen oder nicht eingetragen sind, und einschließlich aller Anmeldungen und Rechte zur Beantragung und Erteilung, Verlängerungen oder Ausdehnungen und Rechte zur Inanspruchnahme der Priorität solcher Rechte sowie aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in irgendeinem Teil der Welt bestehen oder bestehen werden.

Bestellung: die Bestellung des Käufers für die Waren, wie sie in der schriftlichen Annahme des Angebots des Verkäufers durch den Käufer oder im Bestellformular des Käufers, falls vom Verkäufer schriftlich angenommen, aufgeführt ist.

Spezifikation: jede Standardspezifikation für die Waren, die vom Verkäufer zum jeweiligen Zeitpunkt veröffentlicht wird.

Verkäufer: EPOS Group A/S Dänemark oder eine ihrer lokalen Tochtergesellschaften.

1.2. Interpretation

In diesen Bedingungen schließen Verweise auf ein Gesetz jede Änderung oder Wiederinkraftsetzung und jegliches Sekundärrecht ein, das unter diesem Gesetz erlassen wurde; jeder Satz, der durch die Begriffe „inklusive“, „einschließlich“, „insbesondere“ oder ähnliche Ausdrücke eingeführt wird, ist als Veranschaulichung aufzufassen und darf den Sinn der diesen Begriffen vorausgehenden Wörter nicht einschränken; ein Verweis auf „schriftlich“ oder „in Textform“ schließt E-Mails und andere elektronische Nachrichten ein; die Überschriften dienen der Lesefreundlichkeit und dürfen die Auslegung nicht beeinflussen; die Einzahl schließt den Plural ein und umgekehrt, und ein Verweis auf ein Geschlecht schließt alle Geschlechter ein.

2. VERTRAGSGRUNDLAGE

2.1. Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Käufer einzuführen oder einzubeziehen versucht oder die durch die Branche, Gewohnheiten, Praktiken oder geschäftliche Gepflogenheiten impliziert sind.

2.2. Die Bestellung stellt ein Angebot des Käufers zum Kauf der Waren in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen dar. Der Käufer ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Bedingungen der Bestellung und alle zur Verfügung gestellten Informationen oder Daten vollständig und korrekt sind.

2.3. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn der Verkäufer eine schriftliche Annahme der Bestellung ausstellt; zu diesem Zeitpunkt tritt der Vertrag in Kraft.

2.4. Der Käufer verzichtet auf jegliches Recht, das ihm andernfalls zustehen könnte, sich auf Bedingungen zu berufen, die in Dokumenten des Käufers, die mit diesen Bedingungen unvereinbar sind, gebilligt oder geliefert werden oder darin enthalten sind.

2.5. Alle vom Verkäufer bereitgestellten Muster, Bilder, beschreibenden Materialien oder Werbung sowie alle Beschreibungen oder Illustrationen, die in den Katalogen oder Broschüren des Verkäufers oder auf seiner Webseite enthalten sind, werden ausschließlich zu dem Zweck bereitgestellt, eine ungefähre Vorstellung von den darin dargestellten Waren zu vermitteln. Sie sind weder Bestandteil des Vertrags noch haben sie vertragliche Wirkung.

2.6. Ein vom Verkäufer der Waren abgegebener Kostenvoranschlag stellt kein Angebot dar. Ein Kostenvoranschlag hat ab Erstellung eine Gültigkeit von 20 Werktagen.

2.7. Alle typografischen, Schreib- oder anderen Fehler oder Auslassungen in Verkaufsliteratur, Webseiten-Inhalten, Kostenvoranschlägen, Preislisten, Auftragsannahmen, Angeboten, Rechnungen oder anderen vom Verkäufer ausgestellten Dokumenten oder Informationen unterliegen der Korrektur ohne jegliche Haftung seitens des Verkäufers.

3. WAREN

3.1. Die Waren werden im Katalog oder auf der Webseite des Verkäufers entsprechend der jeweils zutreffenden Spezifikation beschrieben.

3.2. Soweit die Waren in Übereinstimmung mit einer vom Käufer bereitgestellten Spezifikation hergestellt werden sollen, hat der Käufer den Verkäufer von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verlusten (einschließlich aller direkten, indirekten oder Folgeschäden, Gewinnausfall, Rufschädigung und aller Zinsen, Strafen sowie Rechts- und anderen geschäftsbezogenen Kosten und Ausgaben) freizustellen, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit einem Anspruch gegen den Verkäufer wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung der geistigen Eigentumsrechte eines Dritten aufgrund oder im Zusammenhang mit der Verwendung der Spezifikation durch den Verkäufer entstehen. Diese Klausel 3.2 gilt auch nach Beendigung des Vertrags.

3.3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Spezifikation der Waren zu ändern, falls dies aufgrund geltender gesetzlicher oder behördlicher Auflagen erforderlich ist.

4. KUNDENVERPFLICHTUNGEN

4.1. Der Käufer muss:

(a) sicherstellen, dass die Bestellung und darin gelieferte Informationen vollständig und korrekt sind;

(b) mit dem Verkäufer in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Waren kooperieren;

(c) sicherstellen, dass er seine Räumlichkeiten für den Empfang der Waren vorbereitet hat und über alle erforderlichen Einrichtungen verfügt;

(d) dem Verkäufer die Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen, die der Verkäufer vernünftigerweise für die Lieferung der Waren benötigt, und sicherstellen, dass diese Informationen in allen wesentlichen Punkten korrekt sind;

(e) alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen, die für die Waren erforderlich sein können, einholen und aufrechterhalten.

(f) alle anderen relevanten Verpflichtungen erfüllen.

4.2. Wenn die Erfüllung einer der vertraglichen Pflichten des Verkäufers durch eine Handlung oder Unterlassung des Käufers oder die Nichterfüllung einer relevanten Verpflichtung durch den Käufer verhindert oder verzögert wird (Kundenverzug):

(a) hat der Verkäufer ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel das Recht, die Warenlieferung auszusetzen, bis der Käufer den Kundenverzug behebt, und das Recht sich auf den Kundenverzug zu berufen, um ihn von der Erfüllung seiner Pflichten in dem Umfang zu befreien, in dem der Kundenverzug die Erfüllung der Pflichten des Lieferanten verhindert oder verzögert;

(b) ist der Verkäufer nicht haftbar für Kosten oder Verluste, die dem Käufer entstehen oder entstanden sind und die direkt oder indirekt aus dem Versäumnis oder der Verzögerung des Verkäufers bei der Erfüllung seiner in dieser Klausel 4.2 dargelegten Verpflichtungen entstehen; und

(c) hat der Käufer dem Verkäufer auf schriftliche Aufforderung hin alle Kosten oder Verluste zu erstatten, die dem Verkäufer durch den Kundenverzug direkt oder indirekt entstanden sind.

5. LIEFERUNG

5.1. Der Verkäufer stellt sicher, dass jeder Warenlieferung ein Lieferschein beigefügt ist, aus dem das Datum der Bestellung, alle relevanten Referenznummern von Käufer und Verkäufer, Art und Menge der Waren (einschließlich der Codenummer der Waren, sofern zutreffend), besondere Lagerungsanweisungen (sofern zutreffend) und, falls die Waren in Teillieferungen geliefert werden, die ausstehende Restmenge der noch zu liefernden Waren hervorgeht.

5.2. Der Käufer holt die Waren innerhalb von 3 Werktagen, nachdem der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Waren bereitstehen, vom Gelände des Verkäufers oder einem anderen vom Verkäufer vor der Lieferung angegebenen Ort (Lieferort) ab, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

5.3. Die Lieferung ist mit dem Abschluss der Verladung der Waren am Lieferort abgeschlossen.

5.4. Alle für die Lieferung angegebenen Daten sind nur ungefähre Angaben, und die Lieferzeit ist nicht von entscheidender Bedeutung. Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen bei der Lieferung der Waren, die durch ein Ereignis höherer Gewalt oder das Versäumnis des Käufers, dem Verkäufer angemessene Lieferanweisungen oder andere Anweisungen zu geben, die für die Lieferung der Waren relevant sind, verursacht werden.

5.5. Wenn der Verkäufer die Waren nicht liefert, im Sinne der Bereitstellung zur Abholung, beschränkt sich seine Haftung auf die Kosten und Aufwendungen, die dem Käufer entstehen, um Ersatzwaren ähnlicher Beschreibung und Qualität auf dem billigsten verfügbaren Markt zu beschaffen, abzüglich des Preises der Waren. Der Verkäufer haftet nicht für das Versäumnis, die Waren zu liefern, soweit dieses Versäumnis durch ein Ereignis höherer Gewalt oder das Versäumnis des Käufers, dem Verkäufer angemessene Lieferanweisungen oder andere Anweisungen zu geben, die für die Lieferung der Waren relevant sind, verursacht wurde.

5.6. Wenn der Käufer die Waren nicht innerhalb von 5 Werktagen, nachdem der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Waren bereitstehen, abnimmt, dann gilt, außer wenn ein solches Versäumnis oder eine solche Verzögerung durch ein Ereignis höherer Gewalt oder die Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Verkäufer verursacht wird:

(a) die Lieferung der Waren gilt um 9:00 Uhr Ortszeit am 6. Werktag nach dem Tag, an dem der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Waren bereitstehen, als abgeschlossen; und

(b) der Verkäufer lagert die Waren solange, bis die Lieferung erfolgt, und berechnet dem Käufer alle dafür entstandenen Kosten und Auslagen (einschließlich Versicherung).

5.7. Wenn der Käufer 10 Werktage nach dem Tag, an dem der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Waren zur Lieferung bereitstehen, diese nicht abgenommen hat, kann der Verkäufer die Waren ganz oder teilweise weiterverkaufen oder anderweitig darüber verfügen und nach Abzug angemessener Lager- und Verkaufskosten dem Käufer einen Überschuss über den Warenpreis anrechnen oder dem Käufer einen Fehlbetrag unter dem Warenpreis in Rechnung stellen.

5.8. Der Verkäufer kann die Waren in Teillieferungen liefern, die separat in Rechnung gestellt und bezahlt werden müssen. Eine Lieferverzögerung oder ein Mangel in einer Teillieferung berechtigt den Käufer nicht zur Stornierung einer anderen Teillieferung.

5.9. Der Käufer wird die Waren innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt prüfen und muss dem Verkäufer unverzüglich alle Mängel mitteilen, andernfalls gelten die Waren in jeder Hinsicht als vertragsgemäß und der Käufer hat keinen Anspruch auf Rückerstattung.

6. QUALITÄT

6.1. Der Verkäufer garantiert, dass die Waren bei Lieferung und für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Lieferdatum (Gewährleistungsfrist), sofern nicht anders angegeben:

(a) in allen wesentlichen Belangen mit der anwendbaren Spezifikation übereinstimmen;

(b) frei von Sachmängeln in Konstruktion, Material und Verarbeitung sind;

(c) eine zufriedenstellende Qualität aufweisen; und

(d) für alle vom Verkäufer vorgesehenen Zwecke geeignet sind.

6.2. Vorbehaltlich Klausel 6.3, falls:

(a) der Käufer den Verkäufer während der Gewährleistungsfrist innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung schriftlich darüber informiert, dass einige oder alle Waren nicht der in Klausel 6.1 festgelegten Gewährleistung entsprechen;

(b) dem Verkäufer eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung dieser Waren gegeben wird; und

(c) der Käufer (auf Verlangen des Verkäufers) diese Waren auf Kosten des Käufers an den Geschäftssitz des Verkäufers zurücksendet, sofern nicht anders angegeben.

Wenn der Verkäufer akzeptiert, dass sie fehlerhaft sind, muss er nach seiner Wahl die fehlerhaften Waren reparieren oder ersetzen oder den Preis der fehlerhaften Waren vollständig zurückerstatten.

6.3. Der Verkäufer haftet in keinem der folgenden Fälle für die Nichteinhaltung der in Klausel 6.1 dargelegten Gewährleistung durch die Waren:

(a) der Verkäufer nutzt die Waren nach Benachrichtigung gemäß Klausel 6.2 weiter;

(b) der Mangel entsteht dadurch, dass der Käufer die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen des Verkäufers bezüglich der Lagerung, Inbetriebnahme, Installation, Verwendung und Wartung der Waren oder (falls zutreffend) die bewährten Praktiken in Bezug auf diese nicht befolgt hat;

(c) der Mangel entsteht dadurch, dass der Verkäufer einer vom Käufer bereitgestellten Konstruktion, Anweisung oder Spezifikation folgt;

(d) der Käufer verändert oder repariert diese Waren ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers;

(e) der Defekt ist durch normalen Verschleiß, mutwillige Beschädigung, Fahrlässigkeit oder anormale Lager- oder Arbeitsbedingungen entstanden; oder

(f) die Waren weichen von ihrer beschriebenen Spezifikation aufgrund von Änderungen ab, die vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass sie den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Auflagen entsprechen.

6.4. Mit Ausnahme der Bestimmungen in dieser Klausel 6 haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer nicht für die Nichteinhaltung der in Klausel 6.1 dargelegten Gewährleistung durch die Waren.

6.5. Die in den Abschnitten 13 & 14 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bedingungen sind, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag ausgeschlossen.

6.6. Diese Bedingungen gelten für alle vom Verkäufer gelieferten Ersatzwaren.

7. GEFAHREN- UND EIGENTUMSÜBERGANG

7.1. Das Warenrisiko geht mit Abschluss der Lieferung (Verladung) am Lieferort auf den Käufer über. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Käufers, auch wenn der Verkäufer den Transport und die Versicherung im Namen des Käufers organisiert.

7.2. Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die vollständige Zahlung (in bar oder in frei verfügbaren Mitteln) für die Waren und alle anderen Waren erhält, die der Verkäufer an den Käufer geliefert hat und für die die Zahlung fällig geworden ist; in diesem Fall geht das Eigentum an den Waren zum Zeitpunkt der Zahlung all dieser Beträge auf den Käufer über.

7.3. Bis das Eigentum an den Waren auf den Käufer übergegangen ist, hält der Käufer die Waren als Treuhänder und Verwahrer des Verkäufers und ist verpflichtet:

(a) die Waren getrennt von allen anderen im Besitz des Käufers befindlichen Waren zu lagern, sodass sie leicht als Eigentum des Verkäufers erkennbar bleiben;

(b) keine identifizierenden RFIDs, Anhänger, Marken oder Verpackungen, die sich auf die Waren beziehen, zu entfernen, zu verunstalten oder unkenntlich zu machen;

(c) die Waren in zufriedenstellendem Zustand zu halten und sie ab dem Zeitpunkt der Lieferung gegen alle Risiken zu ihrem vollen Preis versichert zu halten;

(d) den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er von einem der in Klausel 11.1 aufgeführten Ereignisse betroffen wird; und

(e) dem Verkäufer die Informationen bezüglich der Waren zu geben, die der Verkäufer von Zeit zu Zeit möglicherweise benötigt.

7.4. Wenn der Käufer, bevor das Eigentum an den Waren auf den Käufer übergeht, von einem der in Klausel 11.1 aufgeführten Ereignisse betroffen ist, dann gilt für den Verkäufer ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsmittel:

(a) das Recht des Käufers, die Waren zu besitzen oder sie im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs zu verwenden, erlischt sofort; und

(b) der Verkäufer darf jederzeit:

(i) vom Käufer verlangen, dass er alle in seinem Besitz befindlichen Waren ausliefert, die nicht unwiderruflich in ein anderes Produkt eingebaut worden sind; und

(ii) wenn der Käufer dies nicht unverzüglich tut, ist der Verkäufer unwiderruflich berechtigt, Räumlichkeiten oder Fahrzeuge des Käufers oder eines Dritten, auf denen die Waren gelagert oder verladen werden, zu betreten, um sie zurückzuholen.

7.5. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Waren, die Eigentum des Verkäufers bleiben, zu verpfänden oder in irgendeiner Weise als Sicherheit für irgendwelche Schulden zu belasten, aber wenn der Käufer dies tut, werden alle Gelder, die der Käufer dem Verkäufer schuldet (unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechtsmittel des Verkäufers), sofort fällig und zahlbar.

7.6. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bedingungen ist der Käufer vom Verkäufer lizenziert, die Waren in oder mit einem anderen Produkt oder anderen Produkten zu integrieren, unter der ausdrücklichen Bedingung, dass das neue Produkt oder die neuen Produkte oder jedes andere bewegliche Gut, das einen Teil der genannten Waren enthält, getrennt gelagert und so gekennzeichnet wird, dass erkennbar ist, dass es aus oder mit den Waren im Eigentum des Verkäufers hergestellt worden ist.

7.7. Werden die Waren, die Eigentum des Verkäufers sind, mit Waren, die Eigentum des Käufers sind, vermischt oder darin eingearbeitet, so wird das Produkt daraus zum alleinigen und ausschließlichen Eigentum des Verkäufers und/oder gilt als solches.

7.8. Werden Waren, die Eigentum des Verkäufers sind, mit Waren, die Eigentum einer anderen Person als des Käufers sind, vermischt oder in diese eingearbeitet, so wird das Produkt dieser Waren zum gemeinsamen Eigentum mit dieser anderen Person oder gilt als gemeinsames Eigentum.

7.9. Wenn der Käufer den Erlös aus einem solchen Verkauf nicht erhalten hat, tritt er auf Aufforderung des Verkäufers innerhalb von sieben Tagen alle Rechte gegen die Person(en), an die er ein aus oder mit den Waren des Verkäufers hergestelltes Produkt oder bewegliches Gut geliefert hat, an den Verkäufer ab.

8. PREIS UND ZAHLUNG

8.1. Der Preis der Waren ist der Preis in der in der Bestellung angegebenen Währung oder, falls kein Preis angegeben ist, der Preis, der in der veröffentlichten Preisliste des Verkäufers angegeben ist, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültig ist.

8.2. Der Verkäufer kann durch eine Mitteilung an den Käufer jederzeit vor der Lieferung den Preis der Waren erhöhen, um einer Erhöhung der Kosten der Waren Rechnung zu tragen, die auf Folgendes zurückzuführen ist:

(a) alle Faktoren, die sich der Kontrolle des Verkäufers entziehen (einschließlich Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern und Abgaben sowie Erhöhungen von Arbeits-, Material- und anderen Herstellungskosten);

(b) alle Aufforderungen des Käufers, das/die Lieferdatum/-daten, die Mengen oder Typen der bestellten Waren oder die Spezifikation zu ändern; oder

(c) alle Verzögerungen, die durch Anweisungen des Käufers oder das Versäumnis des Käufers, dem Verkäufer angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen zu geben, verursacht werden.

8.3. Der Preis der Waren:

(a) schließt Beträge in Bezug auf die Mehrwertsteuer (MwSt.) aus, die der Käufer vorbehaltlich des Erhalts einer gültigen MwSt.-Rechnung zusätzlich zum geltenden Satz an den Verkäufer zu zahlen hat; und

(b) schließt die Kosten und Gebühren für Verpackung, Versicherung und Transport der Waren aus, die gegebenenfalls dem Käufer in Rechnung gestellt werden.

8.4. Der Verkäufer kann dem Käufer die Waren jederzeit vor der Lieferung in Rechnung stellen.

8.5. Der Käufer hat die Rechnung in der Währung vollständig und in frei verfügbaren Mitteln vor der Lieferung oder entsprechend einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Verkäufer zu bezahlen. Die Zahlung hat auf die vom Verkäufer schriftlich benannte Bankverbindung zu erfolgen. Die Zeit für die Zahlung ist von entscheidender Bedeutung. Der Käufer trägt alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Währungsumrechnungen und Banküberweisungen.

8.6. Wenn der Verkäufer Kreditbedingungen zulässt, ist er berechtigt, diese zu überprüfen, zu ändern oder zurückzuziehen und C.W.O., C.O.D. oder Vorauszahlung vor Lieferung zu verlangen.

Leistet der Käufer bis zum Fälligkeitsdatum keine Zahlung an den Verkäufer im Rahmen des Vertrags, so hat der Käufer auf den überfälligen Betrag Zinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der örtlichen Nationalbanken zu zahlen. Diese Zinsen werden auf täglicher Basis ab dem Fälligkeitsdatum bis zur tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrags, sei es vor oder nach dem Urteil, berechnet. Der Käufer hat die Zinsen zusammen mit dem überfälligen Betrag zu zahlen.

8.7. Der Käufer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge in voller Höhe ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Rückbehalt (mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Abzügen oder Rückbehalten) zu zahlen. Der Verkäufer kann jederzeit, ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsmittel, die ihm zustehen, jeden Betrag, den der Käufer ihm schuldet, mit jedem vom Verkäufer an den Käufer zu zahlenden Betrag verrechnen.

8.8 Sofern nicht anders angegeben, beträgt das Zahlungsziel 30 Tage netto.

9. GEISTIGES EIGENTUM

9.1. Alle geistigen Eigentumsrechte an oder aus oder in Verbindung mit den Waren sind Eigentum des Verkäufers. Der Verkauf der Waren und die Bereitstellung technischer Daten durch den Verkäufer an den Käufer impliziert nicht die Freiheit von geistigen Eigentumsrechten in Bezug auf die Waren oder solche Daten, die alle ausdrücklich dem Verkäufer vorbehalten sind.

9.2. Der Käufer erkennt an, dass in Bezug auf geistige Eigentumsrechte Dritter die Nutzung dieser geistigen Eigentumsrechte durch den Käufer davon abhängig ist, dass der Lieferant vom jeweiligen Lizenzgeber eine Lizenz zu Bedingungen erhält, die den Verkäufer berechtigen, diese Rechte an den Käufer zu lizenzieren.

9.3. Der Käufer garantiert, dass die von ihm gelieferten oder erteilten Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen nicht so beschaffen sind, dass der Verkäufer bei der Erfüllung des Vertrags gegen geistige Eigentumsrechte verstößt, und der Käufer hält den Verkäufer in Bezug auf alle wie auch immer gearteten Ansprüche dieser Art voll und ganz schadlos.

9.4. Markenzeichen, Urheberrechtskennzeichnungen, Seriennummern usw. dürfen vom Käufer nicht entfernt oder verunstaltet werden. Die Käufer müssen auch sicherstellen, dass solche Schutzmechanismen von ihren Kunden nicht entfernt werden.

9.5. In Fällen, in denen dem Käufer Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder anderen geistigen Eigentumsrechten bekannt werden, müssen diese dem Verkäufer unverzüglich gemeldet werden.

10. VOM KÄUFER BEREITGESTELLTE MATERIALIEN

Für den Fall, dass der Käufer Materialien zum Zweck der Ermöglichung der Vertragserfüllung liefert, sind diese Materialien zu dem vom Verkäufer verlangten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, und im Falle von Mängeln ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren zurückzuweisen, Abzüge vom Vertragspreis vorzunehmen oder Schadenersatz vom Verkäufer zu fordern. Darüber hinaus hat der Käufer den Verkäufer von jeder Haftung für Schäden oder Anderweitiges, die sich aus Mängeln der gelieferten Materialien ergeben, freizustellen und schadlos zu halten.

11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

11.1. Nichts in diesen Bedingungen schränkt die Haftung des Verkäufers ein oder schließt sie aus für:

(a) Tod oder Körperverletzung, die durch seine Fahrlässigkeit oder die Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer (sofern zutreffend) verursacht wurden;

(b) Betrug oder betrügerische Falschdarstellung;

(c) alle Angelegenheiten, bei denen es für den Verkäufer unrechtmäßig wäre, die Haftung auszuschließen oder einzuschränken.

11.2. Vorbehaltlich Klausel 12.1:

(a) der Verkäufer ist unter keinen Umständen gegenüber dem Käufer haftbar, weder aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, für entgangenen Gewinn, Vertrags- oder Umsatzverluste oder indirekte oder Folgeschäden, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben; und

(b) Die Gesamthaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für alle und jegliche Ansprüche in Bezug auf alle anderen Verluste und Schäden, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben, ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, darf unter keinen Umständen den jeweils höheren Betrag von DKK 1.000.000 (eine Million Dänische Kronen) oder den Rechnungswert der Waren, die der Käufer in dem 12-Monats-Zeitraum vor Entstehung des Anspruchs vom Verkäufer gekauft hat, übersteigen.

12. HÖHERE GEWALT

Höhere Gewalt. Keine der Parteien verstößt gegen diesen Vertrag und haftet für Verzögerungen bei der Erfüllung oder für die Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Dauert die Verspätung oder Nichterfüllung 12 Wochen an, kann die nicht betroffene Partei diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die betroffene Partei mit einer Frist von 14 Tagen kündigen, sofern das Ereignis höherer Gewalt nicht während der Kündigungsfrist endet.

13. EXPORTVERKÄUFE

(a) In diesen Bedingungen meint „Incoterms“ die internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Sofern es der Kontext nicht anders erfordert, haben alle Begriffe oder Ausdrücke, die in den Bestimmungen der Incoterms definiert sind oder denen durch die Bestimmungen der Incoterms eine bestimmte Bedeutung gegeben wird, in diesen Bedingungen die gleiche Bedeutung, aber wenn es einen Konflikt zwischen den Bestimmungen der Incoterms und diesen Bedingungen gibt, haben letztere Vorrang.

(b) Wenn die Waren zur Ausfuhr geliefert werden, gelten die Bestimmungen dieser Klausel (vorbehaltlich etwaiger schriftlich zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarter Sonderbedingungen) ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Bedingungen.

(c) Der Käufer ist verantwortlich für die Einhaltung aller Gesetze oder Bestimmungen, die die Einfuhr der Waren in das Bestimmungsland regeln, und für die Zahlung aller Abgaben darauf.

(d) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Transport für die Lieferung der Waren an den Käufer zu organisieren.

(e) Für den Fall, dass Exportlizenzen erforderlich sind, unternimmt der Verkäufer alle angemessenen Schritte zu deren Beschaffung, und die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Käufers (einschließlich einer angemessenen Gebühr für die vom Verkäufer in diesem Zusammenhang aufgewendete Zeit und die Auslagen des Verkäufers). Der Käufer hat alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um alle erforderlichen Importlizenzen zu beschaffen und alle Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren zu tragen und zu bezahlen. Der Vertrag ist davon abhängig, dass alle diese Lizenzen und Zustimmungen innerhalb einer angemessenen Frist beschafft werden.

14. ALLGEMEINES

14.1. Lagergebühren

Wenn der Käufer die Waren nicht abholt, nachdem diese zur Verfügung gestellt wurden, oder wenn die Lieferung auf Wunsch des Käufers verzögert wird, ist der Verkäufer berechtigt, für die Lagerung ab dem Datum der Verfügbarkeit zu seinem jeweils geltenden Satz Lagerkosten in Rechnung zu stellen, wobei diese Kosten monatlich in Rechnung zu stellen und innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen sind.

14.2. Stornierung etc.

(a) Der Käufer hat kein Recht, einen Vertrag zu stornieren. Wenn der Verkäufer nach eigenem Ermessen bereit ist, einen Antrag auf Stornierung anzunehmen, ist eine Voraussetzung dafür, dass der Käufer den Verkäufer für alle Kosten, Ausgaben, Verluste (einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn aus dem Auftrag) und Schäden entschädigt und bezahlt, die der Verkäufer erleidet oder die ihm entstehen, wenn er die Stornierung akzeptiert.

(b) Waren werden nicht auf Kommissionsbasis geliefert. Die Rückgabe von Waren zur Gutschrift wird vom Verkäufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers und dann nur nach dessen Ermessen akzeptiert, auch wenn der Verkäufer der Ansicht ist, dass sich die Waren in einem neuen, verkaufsfähigen Zustand befinden. Alle derartigen zur Rückgabe angenommenen Waren werden auf Kosten und Risiko des Käufers mit der RMA-Nummer (Rücksendenummer) des Verkäufers zurückgesandt und unterliegen der Überprüfung durch den Verkäufer, der den Käufer darüber informiert, ob er eine Gutschrift erteilt oder nicht. Sämtliche, bei entsprechender Genehmigung erfolgende Rücksendungen sind kostenpflichtig, entsprechend der zum jeweiligen Zeitpunkt vom Verkäufer getroffenen Entscheidung.

14.3. Abtretung und andere Geschäfte

(a) Der Verkäufer kann jederzeit alle oder einen Teil seiner Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben oder auf andere Weise handeln.

(b) Der Käufer darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, ein Treuhandvermögen erklären oder auf andere Weise mit einzelnen oder allen seinen Rechten oder Pflichten aus dem Vertrag handeln.

14.4. Vertraulichkeit

(a) Jede Partei verpflichtet sich, zu keiner Zeit während eines Vertrages und für einen Zeitraum von 2 Jahren nach dem letzten Vertrag zwischen den Parteien vertrauliche Informationen über die Geschäfte, Angelegenheiten, Verkaufs- und Marketingstrategien, Lieferanten oder Kunden der anderen Partei oder eines Mitglieds der Gruppe, zu der die andere Partei gehört (vertrauliche Informationen), an irgendeine Person weiterzugeben, es sei denn, dies ist gemäß Klausel 14.4(b) zulässig. Für die Zwecke dieser Klausel bedeutet Gruppe in Bezug auf eine Partei diese Partei, jede Tochtergesellschaft oder Holdinggesellschaft dieser Partei zu jeweiligen Zeitpunkt und jede Tochtergesellschaft einer Holdinggesellschaft dieser Partei zum jeweiligen Zeitpunkt.

(b) Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen:

(iii) gegenüber ihren Angestellten, leitenden Angestellten, Vertretern oder Beratern, die diese Informationen zum Zwecke der Ausübung der Rechte der Partei oder zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit dem Vertrag benötigen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Klausel 14.4 einhalten; und

(iv) nach Maßgabe des Gesetzes, eines zuständigen Gerichts oder einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde.

(c) Keine Partei darf die vertraulichen Informationen einer anderen Partei zu einem anderen Zweck verwenden als zur Ausübung ihrer Rechte und zur Erfüllung ihrer Pflichten aus oder in Verbindung mit dem Vertrag.

14.5. Gesamte Vereinbarung.

(a) Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt und erlöscht alle früheren Vereinbarungen, Versprechungen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Darstellungen und Absprachen zwischen den Parteien, ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf seinen Gegenstand.

(b) Jede Partei stimmt zu, dass sie keine Rechtsmittel in Bezug auf Erklärungen, Darstellungen, Zusicherungen oder Gewährleistungen (unabhängig davon, ob sie unschuldig oder fahrlässig abgegeben wurden) hat, die nicht im Vertrag festgelegt sind. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keinen Anspruch aufgrund unschuldiger oder fahrlässiger Falschdarstellung oder fahrlässiger Falschangaben auf der Grundlage einer Aussage im Vertrag hat.

14.6. Änderung

Keine Änderung dieses Vertrags ist wirksam, wenn sie nicht schriftlich erfolgt und von den Parteien (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet ist.

14.7. Verzicht

Ein Verzicht auf ein Recht oder Rechtsmittel ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt [und gilt nicht als Verzicht auf einen späteren Bruch oder eine spätere Nichterfüllung]. Eine Verzögerung oder Nichtausübung oder die einzelne oder teilweise Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels verzichtet nicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel und verhindert oder beschränkt nicht die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels.

14.8. Beendigung

Wenn eine Bestimmung oder Teilbestimmung des Vertrags ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar ist oder wird, gilt sie als so weit geändert, wie es für ihre Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit erforderlich ist. Wenn eine solche Änderung nicht möglich ist, gilt die betreffende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Jede Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder Teilbestimmung nach dieser Klausel berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des restlichen Vertrags.

14.9. Mitteilungen

(a) Jede Mitteilung oder andere Kommunikation, die einer Partei im Rahmen oder in Verbindung mit dem Vertrag (außer für Gerichtsverfahren) gemacht wird, muss schriftlich erfolgen, an diese Partei an ihrem eingetragenen Sitz (wenn es sich um ein Unternehmen handelt) oder ihrer Hauptniederlassung (in jedem anderen Fall) oder an eine andere Adresse, die diese Partei der anderen Partei gemäß dieser Klausel schriftlich mitgeteilt hat, adressiert sein und persönlich, per vorausbezahlter vorrangiger Briefpost, Luftpost oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Werktag, über einen kommerziellen Kurierdienst oder per E-Mail zugestellt werden.

(b) Eine Benachrichtigung oder andere Mitteilung gilt als erhalten: wenn sie persönlich abgegeben wird, wenn sie an der entsprechenden Adresse hinterlassen wird; wenn sie per vorausbezahlter vorrangiger Briefpost oder mit einem anderen, am nächsten Werktag zustellenden Zustelldienst verschickt wird, um 9:00 Uhr am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post; wenn sie per Luftpost verschickt wird, am fünften Werktag nach der Aufgabe zur Post; wenn sie durch einen kommerziellen Kurierdienst verschickt wird, an dem Datum und zu dem Zeitpunkt, an dem der Zustellschein des Kurierdienstes unterzeichnet wird; oder wenn sie per E-Mail verschickt wird, am Werktag der Übermittlung (vorausgesetzt, es geht keine Fehlerbenachrichtigung ein).

14.10. Rechte dritter Parteien

Niemand außer einer Vertragspartei hat das Recht, eine der Bestimmungen dieses Vertrags durchzusetzen.

14.11. Gesundheit & Sicherheit

Der Verkäufer teilt dem Käufer mit, dass dem Verkäufer Informationen oder Produktliteratur über die Bedingungen zur Verfügung stehen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die hierunter gelieferten Waren bei ordnungsgemäßer Verwendung sicher und ohne Gesundheitsrisiko sind. Sofern der Käufer solche Informationen oder Literatur nicht unmittelbar nach Erhalt dieser Bedingungen anfordert, wird davon ausgegangen, dass der Käufer bereits im Besitz solcher Informationen und Literatur ist und keine Informationen oder Ratschläge im Zusammenhang mit der sicheren Verwendung der Waren bei der Arbeit benötigt. Solche Informationen sind auf der Webseite des Verkäufers erhältlich

14.12. Geltendes Recht und Streitfälle

(a) Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben, unterliegen dem dänischen Recht und sind nach diesem auszulegen.

(b) Jede Partei stimmt unwiderruflich zu, dass das Stadtgericht Kopenhagen die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) hat, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag oder seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben.